Wenn jedoch in den Steigerungsbedingungen und dem diesem beigefügten Lastenverzeichnis eine Forderung fehle, könne der Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall seien im Lastenverzeichnis der Steigerungsbedingungen die Kosten einer Altlastensanierung nicht aufgeführt gewesen. Somit sei seine Kostenbeteiligung von 10 Prozent aus konkursrechtlichen Gründen aufzuheben.