b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm 10 Prozent der Kosten auferlegt werden können. Er habe das Grundstück in einer öffentlichen konkursamtlichen Versteigerung erworben. Der Erwerb einer Liegenschaft aus einer öffentlichen Versteigerung sei als "Clean break" zu verstehen. Zwar gingen alle auf dem Grundstück haftenden Belastungen und damit verbundenen persönlichen Schuldpflichten auf den Erwerber über. Wenn jedoch in den Steigerungsbedingungen und dem diesem beigefügten Lastenverzeichnis eine Forderung fehle, könne der Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden.