a) Das AWA hat den Beschwerdeführer als Zustandsstörer verpflichtet, 10 Prozent der Untersuchungs- und Sanierungskosten zu tragen. Es hat diese Quote mit der Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) begründet, wonach der Anteil des Zustandsstörers in der Regel zwischen 10 und 30 Prozent betrage. Gestützt auf Besprechungen mit dem Beschwerdeführer würden hier 10 Prozent als angemessen beurteilt.