Gewalthaber ermöglichte, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen, lag aufgrund des dinglichen Baurechts vielmehr beim Eigentümer der Parzelle Nr. F.________. Somit hat das AWA den Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ zu Recht als Zustandsverursacher betrachtet. Dies scheint vom Beschwerdeführer nicht bestritten zu werden. Er schreibt in seiner Beschwerde, er sei als heutiger Eigentümer der Parzelle Nr. F.________ ein schuldloser Zustandsstörer. 3. Kostentragungspflicht des Zustandsverursachers