zudem waren die Kleinkaliberschützen berechtigt, das belastete Grundstück zu Kontrollzwecken und zur Vornahme von Reparaturen jederzeit ungehindert zu begehen. Das Geschossbahnrecht berechtigte die Kleinkaliberschützen, das zwischen ihrem Schiessstand und der Verankerungsanlage des Zugscheibensystems gelegene Terrain des belasteten Grundstücks zu überschiessen. Hinsichtlich des altlastenrechtlich betroffenen Teils der Parzelle Nr. D.________ mit dem Kugelfang der Kleinkaliberschiessanlage hatte somit nicht der Grundeigentümer dieser Parzelle die rechtliche oder tatsächliche Gewalt. Die Verfügungsmacht, die es dem