b) Das AWA hat den Beschwerdeführer als Zustandsstörer verpflichtet, 10 Prozent der Untersuchungs- und Sanierungskosten zu tragen. Es hat die Zustandsstörereigenschaft des Beschwerdeführers damit begründet, dass den Sportschützen mit Dienstbarkeitsvertrag von 1967 ein Baurecht eingeräumt worden sei. Daher habe nicht der Grundeigentümer sondern der Baurechtsnehmer die hauptsächliche Gewalt über das belastete Grundstück. Baurechtsnehmer sei der Beschwerdeführer.