a) Die Kostentragungspflicht für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen trifft gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacherin bzw. den Verursacher der Belastung. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG).