Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2018/2 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG2 stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.