Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte stellt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 keinen Antrag, vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Grundeigentümer nicht als kostenpflichtiger Zustandsstörer ins Recht gefasst werden könne. In Kenntnis der Beschwerdevernehmlassung des AWA reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und