3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei beteiligte es den Grundeigentümer der Parzelle Nr. D.________ von Amtes wegen am Verfahren. Das AWA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte stellt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 keinen Antrag, vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Grundeigentümer nicht als kostenpflichtiger Zustandsstörer ins Recht gefasst werden könne.