Darin verpflichtete das AWA die Sportschützen, als Verhaltensstörer 90 Prozent der Kosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen; da der Verein nicht mehr existiere, handle es sich um Ausfallkosten, die der Kanton trage. Der Beschwerdeführer wurde als Baurechtsnehmer verpflichtet, als Zustandsstörer 10 Prozent der Kosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen.