ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2018/181 vom 31.10.2018). RA Nr. 140/2018/2 Bern, 7. Juni 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Herrn C.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 13. Dezember 2017 (Standort-Nr. E.________; Kostenteilungsverfügung, Sanierung Kleinkaliber- Schiessanlage) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Rüderswil Grundbuchblatt Nr. D.________ befand sich der Kugelfang einer ehemaligen Kleinkaliberschiessanlage. Am 25. Februar 2015 wurde der betroffene Teil der Parzelle im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern unter der Standort-Nr. E.________ eingetragen. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) veranlasste eine altlastenrechtliche Untersuchung. Der entsprechende Bericht der RA Nr. 140/2018/2 2 G.________ AG "Technische Untersuchung und Sanierungskonzept" vom 28. Oktober 2016 kam zum Ergebnis, dass es sich um einen belasteten Standort mit Sanierungsbedarf handelt. Als Folge davon wurde der Standort bis Ende 2017 saniert. Die Sanierung ist im Bericht der G.________ AG "Entsorgungs- und Sanierungsnachweis / verbleibende Restbelastung" vom 21. Dezember 2017 dokumentiert. Am 13. Dezember 2017 erliess das AWA eine Kostenverteilungsverfügung für die anfallenden Kosten für die Untersuchung und Sanierung des belasteten Standorts. Darin verpflichtete das AWA die Sportschützen, als Verhaltensstörer 90 Prozent der Kosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen; da der Verein nicht mehr existiere, handle es sich um Ausfallkosten, die der Kanton trage. Der Beschwerdeführer wurde als Baurechtsnehmer verpflichtet, als Zustandsstörer 10 Prozent der Kosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen. 2. Gegen diese Kostenverteilungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Verfügung sei so zu ändern, dass auf den Beschwerdeführer keine Kostenpflicht falle, indem die entsprechende Ziffer des Dispositivs gestrichen werde. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei beteiligte es den Grundeigentümer der Parzelle Nr. D.________ von Amtes wegen am Verfahren. Das AWA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte stellt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 keinen Antrag, vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Grundeigentümer nicht als kostenpflichtiger Zustandsstörer ins Recht gefasst werden könne. In Kenntnis der Beschwerdevernehmlassung des AWA reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2018/2 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG2 stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Zustandsverursacher a) Die Kostentragungspflicht für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen trifft gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacherin bzw. den Verursacher der Belastung. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Der Kanton trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG i.V.m. Art. 23 AbfG4). Der Verursacherbegriff knüpft nach Lehre und Rechtsprechung an den polizeirechtlichen Störerbegriff an. Als Verursacherin bzw. Verursacher gelten demnach sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerinnen und -störer. Als Verhaltensverursacherin bzw. -verursacher gilt analog zur Verhaltensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) RA Nr. 140/2018/2 4 adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Massnahme verursacht. Zustandsverursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.5 Als solcher fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, der Pächter, der Verwalter und Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen.6 b) Das AWA hat den Beschwerdeführer als Zustandsstörer verpflichtet, 10 Prozent der Untersuchungs- und Sanierungskosten zu tragen. Es hat die Zustandsstörereigenschaft des Beschwerdeführers damit begründet, dass den Sportschützen mit Dienstbarkeitsvertrag von 1967 ein Baurecht eingeräumt worden sei. Daher habe nicht der Grundeigentümer sondern der Baurechtsnehmer die hauptsächliche Gewalt über das belastete Grundstück. Baurechtsnehmer sei der Beschwerdeführer. c) Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Nr. D.________ ist der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte. Auf dieser Parzelle lasteten bis Anfang 2018 ein Baurecht und ein Geschossbahnrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. F.________; auf einseitigen Antrag des Beschwerdeführers wurden diese beiden Rechte unterdessen gelöscht.7 Dem entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag vom 8. Juni 1967 kann entnommen werden, dass das dingliche Baurecht den Kleinkaliberschützen H.________ das Recht zur Erstellung und dauernden Unterhaltung der zielseitigen Verankerungsanlage ihres Zugscheibensystems einräumte; zudem waren die Kleinkaliberschützen berechtigt, das belastete Grundstück zu Kontrollzwecken und zur Vornahme von Reparaturen jederzeit ungehindert zu begehen. Das Geschossbahnrecht berechtigte die Kleinkaliberschützen, das zwischen ihrem Schiessstand und der Verankerungsanlage des Zugscheibensystems gelegene Terrain des belasteten Grundstücks zu überschiessen. Hinsichtlich des altlastenrechtlich betroffenen Teils der Parzelle Nr. D.________ mit dem Kugelfang der Kleinkaliberschiessanlage hatte somit nicht der Grundeigentümer dieser Parzelle die rechtliche oder tatsächliche Gewalt. Die Verfügungsmacht, die es dem 5 VGE 2014/59 vom 24. Juni 2015 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 6 BGE 114 Ib 44 E. 2.c.aa 7 Vgl. die Eingabe vom 8. Februar 2018 und die Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2018 des Beschwerdeführers inklusive Beilagen RA Nr. 140/2018/2 5 Gewalthaber ermöglichte, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen, lag aufgrund des dinglichen Baurechts vielmehr beim Eigentümer der Parzelle Nr. F.________. Somit hat das AWA den Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ zu Recht als Zustandsverursacher betrachtet. Dies scheint vom Beschwerdeführer nicht bestritten zu werden. Er schreibt in seiner Beschwerde, er sei als heutiger Eigentümer der Parzelle Nr. F.________ ein schuldloser Zustandsstörer. 3. Kostentragungspflicht des Zustandsverursachers a) Das AWA hat den Beschwerdeführer als Zustandsstörer verpflichtet, 10 Prozent der Untersuchungs- und Sanierungskosten zu tragen. Es hat diese Quote mit der Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) begründet, wonach der Anteil des Zustandsstörers in der Regel zwischen 10 und 30 Prozent betrage. Gestützt auf Besprechungen mit dem Beschwerdeführer würden hier 10 Prozent als angemessen beurteilt. b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm 10 Prozent der Kosten auferlegt werden können. Er habe das Grundstück in einer öffentlichen konkursamtlichen Versteigerung erworben. Der Erwerb einer Liegenschaft aus einer öffentlichen Versteigerung sei als "Clean break" zu verstehen. Zwar gingen alle auf dem Grundstück haftenden Belastungen und damit verbundenen persönlichen Schuldpflichten auf den Erwerber über. Wenn jedoch in den Steigerungsbedingungen und dem diesem beigefügten Lastenverzeichnis eine Forderung fehle, könne der Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall seien im Lastenverzeichnis der Steigerungsbedingungen die Kosten einer Altlastensanierung nicht aufgeführt gewesen. Somit sei seine Kostenbeteiligung von 10 Prozent aus konkursrechtlichen Gründen aufzuheben. In umweltschutzrechtlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er schuldloser Zustandsstörer sei. Als solcher könne ihm nur dann ein Kostenanteil aufgelastet werden, wenn er durch die Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Dem sei aber nicht so. Die Scheibenanlage beim Kugelstand sei zerstört, die Kabelzüge entfernt und die ursprüngliche Terrassierung des Hangs für die Halterung der Scheiben entfernt worden. Im fraglichen Hang bestehe RA Nr. 140/2018/2 6 keinerlei Einrichtung mehr für Kleinkaliberscheiben. Er könne auch nicht einfach so durch Installation eines künstlichen Kugelfangsystems den Schiessstand wieder in Betrieb nehmen, dafür müsste ein neues Baubewilligungsverfahren mit erheblichen Risiken und Kosten durchgeführt werden. Zudem bestehe heute auch gar kein Bedarf mehr an Kleinkaliberschiessanlagen, weshalb damit auch kein finanzieller Ertrag erwirtschaftet werden könne. Die Sanierung komme wenn überhaupt nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem von Amtes wegen am Verfahren beteiligten Grundeigentümer zugute. Dieser könne als Landwirt die betroffene Fläche wieder ungehindert als Weideland nutzen. Auch sei dem Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Vorteil durch eine Verkehrswertsteigerung seines Grundstücks entstanden. Die Verkäuflichkeit des Grundstücks sei durch die Entfernung der Schiessstandinstallationen im Rahmen der Sanierung wenn schon kleiner geworden. Schliesslich bestehe offensichtlich auch darin keine Wertvermehrung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sanierung für keine durch die Sportschützen verursachten Schäden mehr aufkommen müsse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer unterdessen die Löschung des Baurechts und des Geschossbahnrechts veranlasst. Auch das zeige, dass diese beiden Dienstbarkeitsrechte für den Beschwerdeführer nichts wert seien. c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt die Auslegung von Art. 32d USG, dass auch ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach Abs. 2 Satz 3 von der Haftung befreien kann.8 Diese Befreiung gelingt ihm dann, wenn er im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht wusste oder aufgrund der konkreten Umstände nicht hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist.9 Gelingt diese Befreiung nicht, bedarf die vom AWA zitierte Praxis, wonach 10-30 Prozent der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, gemäss Bundesgericht jedoch der Präzisierung: Ein derartiger Kostenanteil ergibt sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Ob der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich herabgesetzt oder auf eine 8 BGE 139 II 106 E. 3.6 9 Griffel / Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 32d N. 10 RA Nr. 140/2018/2 7 Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden muss, wenn keiner dieser weiteren Umstände hinzu tritt, lässt das Bundesgericht offen.10 d) Die fragliche Parzelle wurde am 25. Februar 2015 in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die konkursamtliche Versteigerung erfolgte am 20. November 2015. In den Steigerungsbedingungen ist die Altlastenproblematik ausdrücklich erwähnt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs um diese Problematik wusste. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Somit kann er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien. e) Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Erwerb der Liegenschaft aus einer konkursamtlichen Versteigerung nichts zu ändern, diese sind unerheblich. Die latente Kostenpflicht des Standortinhabers geht bei einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber über. Dies aber nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge; vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer.11 Der Beschwerdeführer haftet also nicht aufgrund einer von der Kleinkaliberschützengesellschaft H.________ als vorherige Grundeigentümerin auf ihn als Rechtsnachfolger übertragenen Haftung, sondern alleine aus seiner Rechtsstellung als Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ und damit Baurechtsberechtigter zum Zeitpunkt der Untersuchung und Sanierung bzw. dem Erlass der entsprechenden Kostenverteilungsverfügung. Der Erwerbsgrund und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Clean break" hat auf diese Rechtsstellung keinen Einfluss. Die Untersuchung und Sanierung sowie der Erlass der Kostenverteilungsverfügung erfolgten 2016 und 2017 und damit zu einer Zeit, in der der Beschwerdeführer Zustandsstörer war. Somit bleibt es dabei, dass es sich beim Beschwerdeführer als Standortinhaber um eine potenziell zahlungspflichtige Person handelt. f) Damit dem Beschwerdeführer 10 Prozent der Kosten auferlegt werden können, genügt jedoch die Eigentümerstellung nicht. Eine solche Beteiligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon 10 BGE 139 II 106 E. 5.6 und 6.1 11 BGE 139 II 106 E. 5.3.1 RA Nr. 140/2018/2 8 im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Belastung durch die Schiesstätigkeit noch nicht für den Standort verantwortlich. Er hat diese Belastung weder selbst herbeigeführt noch hätte er sie verhindern können. Er haftet auch nicht für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers, da weder eine Geschäftsübernahme noch eine Erbschaft vorliegt. g) Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Das AWA macht dazu zunächst geltend, durch die Sanierung des Kugelfangs seien die Voraussetzungen erfüllt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Baurechts jederzeit wieder einen Kleinkaliberschiessstand in Betrieb nehmen könne. Dieses Argument überzeugt nicht. Der Betrieb einer Schiessanlage auf unsaniertem Grund ist nicht verboten. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 19a AbfG. Diese Bestimmung untersagt lediglich den Betrieb einer Schiessanlage ohne Einbau eines künstlichen Kugelfangsystems nach dem 31. Dezember 2020. Die Sanierung ist somit nicht Voraussetzung für den Betrieb eines Schiessstands. Kommt hinzu, dass das AWA selber einräumt, der wirtschaftliche Ertrag einer solchen Anlage sei schwierig zu beziffern. Weiter macht das AWA geltend, nach der erfolgten Sanierung müsse ein allfälliger Käufer des Grundstücks Nr. F.________ als neuer Baurechtsnehmer für keine durch die Sportschützen verursachten Schäden mehr aufkommen. Dies stelle für das Grundstück eine Wertvermehrung dar, welche sich sicher in der Grössenordnung des verfügten Zustandsstöreranteils von 10 Prozent bewege. Auch dies überzeugt nicht. Die Belastung für einen allfälligen Käufer reduziert sich in dieser Konstellation um denjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer als Zustandsstörer zu bezahlen hat. Der Mehrwert des Grundstücks wird demnach nicht durch die Sanierung, sondern durch die Beitragsleistung des Beschwerdeführers geschaffen. Letztlich handelt es sich dabei um ein Nullsummenspiel, aus welchem dem Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. RA Nr. 140/2018/2 9 Schliesslich macht das AWA geltend, der Beschwerdeführer habe die Parzelle Nr. F.________ für Fr. 53'000.-- ersteigert. Der amtliche Wert des Grundstücks sei auf Fr. 119'000.-- geschätzt. Da anlässlich der Steigerung alle über die Altlast Bescheid gewusst hätten, sei davon auszugehen, dass potenzielle Interessenten abgeschreckt worden seien oder die Mitbieter eher mit Vorsicht geboten hätten. Dies habe mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Parzelle zu einem guten Kaufpreis habe ersteigern können. Zunächst weist der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen zu Recht darauf hin, dass sich die Bedeutung des amtlichen Werts für die Beurteilung des Kaufpreises relativiert, wenn man die konkursamtliche Schätzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 5'000.-- berücksichtigt. Abgesehen davon, stellt auch dies keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, welche der Beschwerdeführer aus der Sanierung erlangt hat. Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil hat seinen Ursprung gegebenenfalls vielmehr in einer Fehleinschätzung der Mitbietenden hinsichtlich des sich aus der Sanierungspflicht ergebenden Kostenrisikos. Somit ist kein (wesentlicher) wirtschaftlicher Vorteil erkennbar, welcher der Beschwerdeführer durch die Belastung und/oder Sanierung erlangt hat oder erlangen wird. Sein Grundstück Nr. F.________ ist von der Sanierung eines Teils der Parzelle Nr. D.________ nicht betroffen und erfährt daher keinen Mehrwert. Und auch das Baurecht, welches dem Eigentümer der Parzelle Nr. F.________ zustand und heute gelöscht ist, erfuhr durch die Sanierung der Parzelle Nr. D.________ keine Veränderung und damit keinen Mehrwert. h) Damit ist hier keiner der vom Bundesgericht namentlich genannten Umstände erfüllt, die für einen Kostenanteil des blossen Standortinhabers von 10-30 Prozent hinzutreten müssen. Allerdings hat das Bundesgericht offen gelassen, ob dieser Kostenanteil ohne solche Umstände nur erheblich herabgesetzt oder auf eine Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden muss. Zudem ist die Aufzählung des Bundesgerichts hinsichtlich der weiteren Umstände nur exemplarisch ("wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B.") und damit nicht abschliessend. Hier ist das Argument des AWA zu berücksichtigen, wonach aufgrund der Erwähnung der Altlastenproblematik in den Steigerungsbedingungen alle potenziellen Käufer im Zeitpunkt der Versteigerung mit einer finanziellen Beteiligung an den Sanierungskosten rechnen mussten. Für den Beschwerdeführer ist aufgrund eines Radiointerviews sogar belegt, dass er bei der Ersteigerung der Parzelle nicht bloss mit einer Kostenbeteiligung hätte rechnen müssen, sondern tatsächlich mit einer solchen RA Nr. 140/2018/2 10 Beteiligung gerechnet hat.12 Für eine vollständige Kostenbefreiung eines Zustandsstörers, der beim Erwerb eines Grundstücks ausdrücklich mit einer Kostenbeteiligung gerechnet und eine solche damit in Kauf genommen hat, besteht kein Anlass, zumal dieses Kostenrisiko den Kaufpreis bei der öffentlichen Versteigerung nach unten gedrückt haben dürfte. Unter diesen Umständen ist zwar eine Unterschreitung des Rahmens von 10- 30 Prozent angezeigt, ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht gerechtfertigt. Er hat daher von den Sanierungskosten 5 Prozent der Restkosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen. i) Soweit die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers von 10 auf 5 Prozent reduziert wird, wird seine Beschwerde teilweise gutgeheissen. Er hat jedoch eine vollständige Kostenbefreiung beantragt, weshalb seine Beschwerde im Übrigen abgewiesen wird. Bleibt die Frage, wer die restlichen 5 Prozent der Sanierungskosten zu tragen hat. Eine Kostenbeteiligung des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer der Parzelle Nr. D.________ als weiterer Zustandsverursacher ist nicht angezeigt. Selbst wenn er als Standortinhaber als potenziell zahlungspflichtige Person betrachtet werden könnte, kämen bei ihm keine weiteren Umstände hinzu, die eine Kostenbeteiligung rechtfertigen würden. Weitere potenzielle Störer sind nicht vorhanden. Somit ist der Kostenanteil der Sportschützen als Verhaltensstörer von 90 auf 95 Prozent zu erhöhen, wobei diese Kosten als Ausfallkosten vom Kanton zu tragen sind. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV13). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'000.-- festgelegt. 12 https://www.neo1.ch/news/news/newsansicht/datum/2015/11/20/schuetzenhaus-schwanden-hat-neuen-besitzer.html 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2018/2 11 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als zur Hälfte unterliegend. Er hat daher Fr. 500.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton, da diese weder dem AWA (Art. 108 Abs. 2 VRPG) noch dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, der keinen Antrag gestellt hat, auferlegt werden können. b) Der Beschwerdeführer verlangt den Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm im vor- instanzlichen Verfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen sind. Im Verwaltungsverfahren besteht jedoch kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG), weshalb für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteikosten gesprochen werden können. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsentschied14 nichts zu ändern. Dieser betrifft vorprozessuale Anwaltskosten aus einem Strafverfahren als Teil des Schadens und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten im Beschwerdeverfahren. Da der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte auch hier nicht kostenpflichtig wird, sind diese vom AWA zu bezahlen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren beläuft sich auf Fr. 5'664.60 (Honorar Fr. 5'188.--, Auslagen Fr. 71.60, Mehrwertsteuer Fr. 405.--). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV15 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache 14 BGE 117 II 101, publiziert in Pra 80/1991 Nr. 163 15Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) RA Nr. 140/2018/2 12 gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer jedoch noch Schlussbemerkungen eingereicht hat. Bei einem strittigen Sanierungskostenbeitrag in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen. Das AWA hat dem Beschwerdeführer somit die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'385.10 (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 71.60, Mehrwertsteuer Fr. 313.50), ausmachend Fr. 2'192.55 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des AWA vom 13. Dezember 2017 werden wie folgt geändert: 1. Die Sportschützen tragen als Verhaltensstörer 95 Prozent der Sanierungskosten nach Abzug der Bundesbeiträge. Da der Verein nicht mehr existiert, handelt es sich um Ausfallkosten, die der Kanton trägt. Der Betrag von Fr. 41'509.-- aus der Versteigerung der Parzelle Nr. F.________ wird zur Minderung der Ausfallkosten für den Kanton verwendet. 2. Herr A.________ trägt als Zustandsstörer 5 Prozent der Sanierungskosten nach Abzug der Bundesbeiträge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 2'192.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 16 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 140/2018/2 13 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident