2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6 Vorakten pag. 11 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2018/22 7 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion