Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV7). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, zumal sie nicht anwaltlich vertreten war (Art. 104 Abs. 1 und 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 20. November 2018 wird bestätigt.