e) Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit weiteren Argumenten des AWA auseinandersetzt und geltend macht, diese seien nicht stichhaltig, muss darauf RA Nr. 140/2018/22 6 nicht weiter eingegangen werden. Weder die Projektgenehmigung vom 29. September 2014 noch der Richtplan 2006 noch allfällige zukünftige Versorgungsabgänge aus dem Leitungsabschnitt vom E.________platz bis zur C.________strasse sind entscheidrelevant. Entscheidend ist einzig die klare Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG, die keinen Interpretationsspielraum im Sinne der Beschwerde lässt.