Dem ist hier aber nicht so, die beiden Leitungsabschnitte mit und ohne Abgänge sind Teil einer einzigen Leitung – gerade als Transportleitung funktioniert die Leitung nur mit beiden Teilstücken. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die selber von zwei Teilstücken spricht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde auch im Eventualbegehren abzuweisen. Entgegen dem Eventualantrag sind nicht 60 % der Gesamtkosten voll und 40 % zur Hälfte beitragsberechtigt. Vielmehr sind die gesamten Kosten lediglich zur Hälfte beitragsberechtigt. Demzufolge wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Beitragszusicherungsverfügung wird bestätigt.