Diese Haltung des AWA ist richtig. Die klare Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG lässt keinen Raum für eine Aufteilung von Leitungsabschnitten mit und ohne Versorgungsfunktion. Hat eine Leitung im Versorgungsgebiet sowohl Transport- als auch Versorgungsfunktion, werden Beiträge aus dem Wasserfond an die Hälfte der Kosten geleistet, unabhängig davon, wo sich die Abgänge für die Versorgung befinden. Eine Aufteilung wäre nur dann denkbar, wenn es sich um zwei Leitungen handeln würde. Dem ist hier aber nicht so, die beiden Leitungsabschnitte mit und ohne Abgänge sind Teil einer einzigen Leitung – gerade als Transportleitung funktioniert die Leitung nur mit beiden Teilstücken.