Das AWA macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Unterteilung einer Transportleitung in eine reine Transportleitung und eine Transportleitung, die der Versorgung dient, entspreche nicht seinem bisherigen Grundsatz zur Bestimmung der Beitragsberechtigung. Sobald Anschlüsse innerhalb des Versorgungsgebiets zur Versorgung bestünden, werde die ganze Leitung innerhalb des Versorgungsgebiets als zu 50 % beitragsberechtigt eingestuft.