d) Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei mindestens der Anteil der Kosten auf dem Leitungsstück vom E.________platz bis zur C.________strasse, welches keine Abgänge auf das Verteilnetz der Gemeinde Zäziwil aufweise, voll zu subventionieren. Das AWA macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Unterteilung einer Transportleitung in eine reine Transportleitung und eine Transportleitung, die der Versorgung dient, entspreche nicht seinem bisherigen Grundsatz zur Bestimmung der Beitragsberechtigung.