darzulegen, weshalb die regionale Bedeutung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung relevant sein sollte. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Funktion als Transportachse stärker zu gewichten ist als die Versorgungsfunktion. Dient eine Transportleitung im Versorgungsgebiet auch der Versorgung, ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung und entsprechend korrekter Praxis des AWA Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG anwendbar. Die Beschwerde ist daher im Hauptbegehren abzuweisen, es können nicht die gesamten Kosten für die fragliche Leitung als voll beitragsberechtigt anerkannt werden.