b) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG und Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV BVE). Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a unter anderem geleistet an die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten, sowie die Hälfte der Kosten von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WVG).