Hälfte der Kosten beitragsberechtigt seien. Dabei habe es sich jedoch nicht um eine anfechtbare Verfügung gehandelt. Weiter sei die fragliche Leitung zwar im Richtplan 2006 als Transportleitung im Versorgungsgebiet eingetragen. Dieser Richtplan sei jedoch nie genehmigt worden. Schliesslich sei auch das Argument nicht stichhaltig, wonach die Transportleitung vom E.________platz bis zur C.________strasse künftig für die Verbindung mit dem Gemeindenetz verwendet werden könne. Die bestehenden Quartiere in diesem Gebiet seien bereits erschlossen. Das Gebiet westlich der Transportleitung, welches aktuell überbaut werde, werde von der C.________strasse erschlossen.