a) Die Beschwerdeführerin rügt, bei der fraglichen Leitung handle es sich um eine Transportachse von regionaler Bedeutung, indem sie einen Teil der Verbindung zwischen der Achse Bowil – D.________ – Grosshöchstetten (bestehend) und der Verbindung nach Konolfingen (in Projektierung) darstelle. Aus diesem Grund sei von der Gemeinde Zäziwil verlangt worden, dass man sich im Baugebiet der B.________strasse auf einer Länge von rund 200 m auf maximal vier Abgänge beschränke. Vom Ende der B.________strasse (E.________platz) bis zur C.________strasse sei kein Abgang mehr zu verzeichnen. Daher sei die regionale Bedeutung der Transportachse stärker zu gewichten als die Versorgungsfunktion.