b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Beitragszusicherungsverfügung und mit der Höhe der Beitragszusicherung nicht einverstanden. Sie ist damit zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Beitragsberechtigte Kosten