Die definitive Beitragszusicherung werde verfügt, sobald die Schlussabrechnung und ein Gesuch um Auszahlung des zugesicherten Beitrags vorlägen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnung ein und bat um Auszahlung des Kantonsbeitrags. Mit Verfügung vom 20. November 2018 sicherte das AWA der Beschwerdeführerin einen maximalen Fondsbeitrag in der Höhe von Fr. 102'407.00 zu. Dieser Beitrag basiert auf RA Nr. 140/2018/22 2