ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2018/22 Bern, 14. Mai 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 20. November 2018 (Fondsbeitrag an Kosten Transportleitung) I. Sachverhalt 1. Am 23. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) ein Beitragsgesuch ein für die Transportleitung B.________strasse – C.________strasse in Zäziwil. Mit Schreiben vom 29. September 2014 erteilte das AWA im Zusammenhang mit diesem Beitragsgesuch die Projektgenehmigung und sicherte der Beschwerdeführerin an die beitragsberechtigten Anlagen einen Beitrag zu. Der Beitragssatz betrage 30 %. Da es sich um eine Transportleitung im Versorgungsgebiet handle, sei die Hälfte der Kosten beitragsberechtigt. Die definitive Beitragszusicherung werde verfügt, sobald die Schlussabrechnung und ein Gesuch um Auszahlung des zugesicherten Beitrags vorlägen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Abrechnung ein und bat um Auszahlung des Kantonsbeitrags. Mit Verfügung vom 20. November 2018 sicherte das AWA der Beschwerdeführerin einen maximalen Fondsbeitrag in der Höhe von Fr. 102'407.00 zu. Dieser Beitrag basiert auf RA Nr. 140/2018/22 2 einer Subventionierung der Hälfte aller beitragsberechtigten Kosten zu einem Beitragssatz von 30 %. Am gleichen Tag zahlte das AWA der Beschwerdeführerin den zugesicherten Fondsbeitrag in voller Höhe aus. 2. Gegen die Verfügung vom 20. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, dass sämtliche Kosten voll zu subventionieren seien. Eventualiter beantragt sie, dass 60 % dieser Kosten voll und 40 % zur Hälfte zu subventionieren seien. Der Beitragssatz von 30 % ist unbestritten. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Beitragszusicherungsverfügung des AWA gestützt auf Art. 5 ff. WVG2. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht 1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) RA Nr. 140/2018/22 3 (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Beitragszusicherungsverfügung und mit der Höhe der Beitragszusicherung nicht einverstanden. Sie ist damit zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Beitragsberechtigte Kosten a) Die Beschwerdeführerin rügt, bei der fraglichen Leitung handle es sich um eine Transportachse von regionaler Bedeutung, indem sie einen Teil der Verbindung zwischen der Achse Bowil – D.________ – Grosshöchstetten (bestehend) und der Verbindung nach Konolfingen (in Projektierung) darstelle. Aus diesem Grund sei von der Gemeinde Zäziwil verlangt worden, dass man sich im Baugebiet der B.________strasse auf einer Länge von rund 200 m auf maximal vier Abgänge beschränke. Vom Ende der B.________strasse (E.________platz) bis zur C.________strasse sei kein Abgang mehr zu verzeichnen. Daher sei die regionale Bedeutung der Transportachse stärker zu gewichten als die Versorgungsfunktion. Folglich seien sämtliche Kosten für diese regionale Transportleitung voll zu subventionieren. Falls dies wegen der vier Abgänge auf das Verteilnetz der Gemeinde Zäziwil nicht möglich sei, sei mindestens der Anteil der Kosten auf dem Leitungsstück vom E.________platz bis zur C.________strasse, welches keine Abgänge auf das Verteilnetz der Gemeinde Zäziwil aufweise, voll zu subventionieren. Die Länge dieses Teilstücks betrage rund 300 m. Die Länge des gesamten Projekts betrage 510 m. Damit entfalle ein Anteil von rund 60 % der Projektkosten auf den Teil ohne Abgänge. Die Argumente des AWA seien demgegenüber nicht stichhaltig. So sei zwar bereits in der Projektgenehmigung vom 29. September 2014 darauf hingewiesen worden, dass nur die 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2018/22 4 Hälfte der Kosten beitragsberechtigt seien. Dabei habe es sich jedoch nicht um eine anfechtbare Verfügung gehandelt. Weiter sei die fragliche Leitung zwar im Richtplan 2006 als Transportleitung im Versorgungsgebiet eingetragen. Dieser Richtplan sei jedoch nie genehmigt worden. Schliesslich sei auch das Argument nicht stichhaltig, wonach die Transportleitung vom E.________platz bis zur C.________strasse künftig für die Verbindung mit dem Gemeindenetz verwendet werden könne. Die bestehenden Quartiere in diesem Gebiet seien bereits erschlossen. Das Gebiet westlich der Transportleitung, welches aktuell überbaut werde, werde von der C.________strasse erschlossen. b) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG und Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV BVE). Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a unter anderem geleistet an die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten, sowie die Hälfte der Kosten von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WVG). c) Beim fraglichen Leitungsabschnitt handelt es sich um einen Ersatz eines Teilstücks der Verbindung zwischen dem Reservoir G.________ in Reutenen und der Druckzone Bowil – D.________strasse – Untere Zone Grosshöchstetten.4 Nördlicher Ausgangspunkt ist die Kreuzung B.________strasse / F.________strasse, südlich endet der Leitungsabschnitt in der C.________strasse. Der Leitungsabschnitt führt durch die Bauzone. Im Bereich der B.________strasse hat die Leitung vier Abgänge, mit denen mehrere Liegenschaften und drei Hydranten versorgt werden. Bei der fraglichen Leitung handelt es sich somit um eine Transportleitung im Versorgungsgebiet, welche vier Abgänge auf das Verteilnetz der Gemeine Zäziwil aufweist. Dies ist unter den Parteien unbestritten. Damit handelt es sich um eine Transportleitung in einem Versorgungsgebiet, die gleichzeitig der Versorgung dient. Bei der fraglichen Leitung werden somit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG Beiträge aus dem Wasserfond an die Hälfte der Kosten geleistet. Ob die Transportleitung regionale Bedeutung hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant: Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus der entsprechenden Praxis des AWA ergibt sich eine solche Relevanz.5 Auch die Beschwerdeführerin vermag nicht 4 Siehe Vorakten pag. 4 5 Zur Praxis des AWA siehe Ziff. 2, 3. Lemma, der Beschwerdevernehmlassung des AWA vom 22. Januar 2019 RA Nr. 140/2018/22 5 darzulegen, weshalb die regionale Bedeutung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung relevant sein sollte. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Funktion als Transportachse stärker zu gewichten ist als die Versorgungsfunktion. Dient eine Transportleitung im Versorgungsgebiet auch der Versorgung, ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung und entsprechend korrekter Praxis des AWA Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG anwendbar. Die Beschwerde ist daher im Hauptbegehren abzuweisen, es können nicht die gesamten Kosten für die fragliche Leitung als voll beitragsberechtigt anerkannt werden. d) Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei mindestens der Anteil der Kosten auf dem Leitungsstück vom E.________platz bis zur C.________strasse, welches keine Abgänge auf das Verteilnetz der Gemeinde Zäziwil aufweise, voll zu subventionieren. Das AWA macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Unterteilung einer Transportleitung in eine reine Transportleitung und eine Transportleitung, die der Versorgung dient, entspreche nicht seinem bisherigen Grundsatz zur Bestimmung der Beitragsberechtigung. Sobald Anschlüsse innerhalb des Versorgungsgebiets zur Versorgung bestünden, werde die ganze Leitung innerhalb des Versorgungsgebiets als zu 50 % beitragsberechtigt eingestuft. Diese Haltung des AWA ist richtig. Die klare Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG lässt keinen Raum für eine Aufteilung von Leitungsabschnitten mit und ohne Versorgungsfunktion. Hat eine Leitung im Versorgungsgebiet sowohl Transport- als auch Versorgungsfunktion, werden Beiträge aus dem Wasserfond an die Hälfte der Kosten geleistet, unabhängig davon, wo sich die Abgänge für die Versorgung befinden. Eine Aufteilung wäre nur dann denkbar, wenn es sich um zwei Leitungen handeln würde. Dem ist hier aber nicht so, die beiden Leitungsabschnitte mit und ohne Abgänge sind Teil einer einzigen Leitung – gerade als Transportleitung funktioniert die Leitung nur mit beiden Teilstücken. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die selber von zwei Teilstücken spricht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde auch im Eventualbegehren abzuweisen. Entgegen dem Eventualantrag sind nicht 60 % der Gesamtkosten voll und 40 % zur Hälfte beitragsberechtigt. Vielmehr sind die gesamten Kosten lediglich zur Hälfte beitragsberechtigt. Demzufolge wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Beitragszusicherungsverfügung wird bestätigt. e) Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit weiteren Argumenten des AWA auseinandersetzt und geltend macht, diese seien nicht stichhaltig, muss darauf RA Nr. 140/2018/22 6 nicht weiter eingegangen werden. Weder die Projektgenehmigung vom 29. September 2014 noch der Richtplan 2006 noch allfällige zukünftige Versorgungsabgänge aus dem Leitungsabschnitt vom E.________platz bis zur C.________strasse sind entscheidrelevant. Entscheidend ist einzig die klare Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG, die keinen Interpretationsspielraum im Sinne der Beschwerde lässt. Die Details der Berechnung des Fondsbeitrags durch das AWA werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Höhe der beitragsberechtigten Kosten der 36 Posten auf der Abrechnung und die darauf basierende Berechnung des Fondsbeitrags durch das AWA müssen daher nicht überprüft werden.6 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV7). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, zumal sie nicht anwaltlich vertreten war (Art. 104 Abs. 1 und 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 20. November 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6 Vorakten pag. 11 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2018/22 7 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident