Hinsichtlich der umstrittenen Bodenbedeckung hätte denn auch kein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt werden müssen (vgl. E. 1c). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das AGI das formell und technisch korrekt erhobene bzw. erneuerte Vermessungswerk der Gemeinde Lüscherz (Los 3) genehmigt hat. Mit Bezug auf die umstrittene Bodenbedeckung «geschlossener Wald» auf Parzelle Nr. C.________ hat es gemäss den Ausführungen keine anfechtbare Verfügung erlassen. Folglich lag kein taugliches 32 Fassung vom 16. Juni 2011 abrufbar unter www.kkva.ch Rubrik «Downloads» 33 einsehbar unter www.bve.be.ch, Rubriken «Vermessung»