Die so ermittelte Waldgrenze entspreche aber nicht in jedem Fall der Waldgrenze nach Waldgesetz. Im Zweifelsfall müsse diese im Rahmen eines "offiziellen Waldfeststellungsverfahrens" ermittelt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass es sich bei der Festlegung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung und beim Verfahren zur Waldfeststellung um zwei unterschiedliche Verfahren handelt.34