Dies wird bestätigt durch die Richtlinie «Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung» der Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (KKVA)32. Diesen Richtlinien zufolge kann der Wald ausserhalb der Bauzone im Rahmen einer periodischen Nachführung "mit oder ohne Waldfeststellungsverfahren" nachgeführt werden. Auch gemäss Handbuch DM.01-AV des AGI33 wird ausserhalb des Bereichs der Bauzonen in den Plänen der amtlichen Vermessung die im Zeitpunkt der Aufnahme aktuelle Waldgrenze dargestellt. Die so ermittelte Waldgrenze entspreche aber nicht in jedem Fall der Waldgrenze nach Waldgesetz.