bezeichnete Fläche nicht automatisch als Wald im Rechtssinne, wenn dies nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgelegt worden ist. Ob eine Fläche als Wald gilt, muss in einem Waldfeststellungsverfahren eruiert werden. Waldfeststellungsverfahren richten sich grundsätzlich nach Art. 10 WaG bzw. den kantonalen Ausführungsbestimmungen (Art. 4 KWaG).