Die Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung oder Einzelobjekte könne ein solches nicht ersetzen. Die amtliche Vermessung stelle "vielmehr die bestehenden Zustände fest".30 Gleiches gilt bezüglich des Erfordernisses einer Rechtmässigkeitsprüfung auch für die umstrittene Bodenbedeckung «geschlossener Wald» auf Parzelle Lüscherz Grundbuchblatt Nr. C.________. Gemäss Verwaltungsgericht "kann sich jemand (…) nicht mit Hinweis auf den Plan für das Grundbuch von einem Rodungsverbot befreien, wenn darin tatsächlich bestehender Wald nicht eingezeichnet ist".31