Wie das Verwaltungsgericht im bereits zitierten Entscheid betreffend Bodenbedeckung und Einzelobjekte festgehalten hat, vermag deren Aufnahme in die amtliche Vermessung nicht zu bewirken, dass eine Baute oder Anlage als rechtmässig erstellt gilt. Deren allfällige Rechtmässigkeit sei durch die einschlägigen Bestimmungen namentlich in einem Planungs-, Bewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahren zu beurteilen. Die Aufnahme der Anlagen als Bodenbedeckung oder Einzelobjekte könne ein solches nicht ersetzen.