Der angefochtenen Genehmigung kommt bezüglich der Bodenbedeckung kein Verfügungscharakter zu. Dies ergibt sich auch aus der angefochtenen Verfügung, wonach das AGI feststellt, dass Liegenschaften und Bodenbedeckungen "formell und technisch" korrekt erhoben worden seien.29 Die Genehmigungsverfügung ist somit betreffend die Bezeichnung der Teilfläche auf Parzelle Lüscherz Grundbuchblatt Nr. C.________ als geschlossener Wald nicht anfechtbar.