Bezeichnung der Teilfläche von Parzelle Nr. C.________ als «geschlossener Wald» ist für das Grundbuch rechtlich nicht bindend. Das bekräftigen auch die waldrechtlichen Grundlagen: so besagt Art. 2 Abs. 1 WaG28, dass für die Frage, ob Wald im Rechtssinne vorliege, weder "Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch" massgebend seien. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die umstrittene Bodenbedeckung «geschlossener Wald» nicht in seinen dinglichen Rechten berührt ist. Der angefochtenen Genehmigung kommt bezüglich der Bodenbedeckung kein Verfügungscharakter zu.