Dies öffne nach dem Gesagten aber nicht den Rechtsweg. Ob sich das Rechtsmittel, das den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verfahren der amtlichen Vermessung zustehe, auch auf die Art der Bodenbedeckung beziehe, hänge davon ab, ob die diesbezüglichen Feststellungen für das Grundbuch relevant seien oder nicht. 25 d) Bei der hier umstrittenen Bodenbedeckung «geschlossener Wald» handelt es sich um beschreibende Angaben, die nicht an der Grundbuchwirkung teilnehmen (vgl. Art. 20 GBV26). Dies hat das AGI im angefochtenen Entscheid ebenfalls festgestellt.27 Die 21 VGE 2015/364 vom 1.12.2016, E. 3.3 22 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1)