Daraus folgert das Verwaltungsgericht zum einen, "dass sich die Angaben zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten im Plan für das Grundbuch oder der Grundstücksbeschreibung jedenfalls weder auf die Eigentumsnoch auf andere dingliche Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auswirken".24 Zum andern weist es darauf hin, dass die Angaben über die Bodenbedeckung in anderen Verfahren verwendet werden, wie in Verfahren betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen und die amtliche Bewertung im Steuerrecht, was dem Zweck der amtlichen Vermessung entspreche. Dies öffne nach dem Gesagten aber nicht den Rechtsweg.