So könne sich jemand beispielsweise nicht mit Hinweis auf den Plan für das Grundbuch von einem Rodungsverbot befreien, wenn darin ein tatsächlich bestehender Wald nicht eingezeichnet sei.23 Daraus folgert das Verwaltungsgericht zum einen, "dass sich die Angaben zur Bodenbedeckung und zu den Einzelobjekten im Plan für das Grundbuch oder der Grundstücksbeschreibung jedenfalls weder auf die Eigentumsnoch auf andere dingliche Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auswirken".24