Das Verwaltungsgericht ist im zitierten Fall und mit Hinweis auf die Lehre der Auffassung gefolgt, dass es sich bei den Bodenbedeckungen (darunter auch die bestockten Flächen) um beschreibende Angaben handelt, die nicht an der Grundbuchwirkung teilnehmen. Dasselbe gilt auch für die Grundstücksbeschreibung wie dies Art. 20 Abs. 2 GBV22 ausdrücklich vorsieht. Daher haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Angaben über die tatsächliche Beschaffenheit der Grundstücke, wie beispielsweise die Art der Bodennutzung "auf Grund ihres beschreibenden Charakters in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung".