c) Was zur hier interessierenden Informationsebene Bodenbedeckung gehört, wird in Art. 7 Abs. 1 TVAV bestimmt. Demzufolge beschreibt die Informationsebene Bodenbedeckung die tatsächliche Lage von Objekten im Raum, deren Ausdehnung und die Erscheinungsform (Gebäude, befestigte Flächen, humusierte Flächen, bestockte Flächen und vegetationslose Flächen).18 Die bestockten Flächen werden in «geschlossener Wald», «bestockte Weide» bzw. «Wytweide» sowie «übrige bestockte Flächen» unterteilt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 TVAV). Die bestockten Flächen umfassen laut Art. 18 TVAV "den Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG".