Gemäss Art. 7 Abs. 1 VAV ist der Plan für das Grundbuch ein "aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke abgrenzt; ihm kommen die Rechtswirkungen von Eintragungen im Grundbuch zu". Im Plan für das Grundbuch werden die Inhalte verschiedener Informationsebenen, so auch die Bodenbedeckung, Einzelobjekte oder Liegenschaften dargestellt (Art. 7 Abs. 2 VAV). Zu