b) Gegenstand der Genehmigungsverfügung des AGI ist eine Ersterhebung der amtlichen Vermessung. Als solche gilt unter anderem die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung (Art. 18 Abs. 1 VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten, die von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 VAV). Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden namentlich die Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung (Art. 5 Bst.