a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Teilfläche von 513 m2 (42 % der Gesamtfläche) aus seiner Parzelle Lüscherz Grundbuchblatt Nr. C.________ in materieller Hinsicht nicht als «geschlossener Wald» bezeichnet werden dürfen, da diese Fläche so nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar sei. Dazu reichte er zwei Fotos ein, denen zufolge sich in der Zwischenzeit kein Wald (mehr) auf der Parzelle befinde.15