Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung in ihrem Grundeigentum betroffen seien oder wenn Lage und Bestand von Dienstbarkeiten beeinflusst würden.14 Und nur in diesem Fall stehe der Rechtsweg offen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Teilfläche auf seiner Parzelle zu Unrecht als «geschlossener Wald» eingestuft worden sei. Ob es sich bei der Genehmigungsverfügung 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 62 N. 2 ff.