In zwei früheren Entscheiden ist das Verwaltungsgericht auf Beschwerden betreffend die Ersterhebung bzw. Erneuerung der amtlichen Vermessung vorbehaltlos eingetreten.13 In VGE 2015/364 vom 1. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Eintretensfrage nunmehr festgestellt, dass gemäss dem KGeoIG ein öffentliches Auflageverfahren nur durchgeführt werden müsse, wenn dingliche Rechte betroffen seien. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung in ihrem Grundeigentum betroffen seien oder wenn Lage und Bestand von Dienstbarkeiten beeinflusst würden.14