c) Die Genehmigungsverfügung des AGI kann insofern angefochten werden, als ihr Inhalt Verfügungscharakter hat. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.12 Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement. In zwei früheren Entscheiden ist das Verwaltungsgericht auf Beschwerden betreffend die Ersterhebung bzw. Erneuerung der amtlichen Vermessung vorbehaltlos eingetreten.13