Art. 28 Abs. 1 VAV besagt, dass nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a, bei denen Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, "eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren" durchgeführt wird. Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 7 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) 8 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeoIG; BSG 215.341)