Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben. Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag (Art. 39 Abs. 1 und 2 KGeoIG). Gemäss den Materialien zum KGeoIG richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 38 bis 40 KGeoIG nach den Vorgaben der VAV.9