1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Genehmigung einer amtlichen Vermessung. Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1 VAV7). Die Zuständigkeit für die Ersterhebung und Erneuerung richtet sich im Kanton Bern nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 24 KGeoIG8 und wird zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Die Auflage der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt durch die Gemeinde (Art. 38 Abs. 1 KGeoIG). Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben.