Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer von Parzelle Lüscherz Grundbuchblatt Nr. C.________, die gemäss Planeinteilung im Los 3A in der Landwirtschaftszone (LWZ) liegt3, beteiligte sich am Verfahren. Er bemängelte in seiner Einsprache vom 14. Juli 20184, dass die Parzelle nach der Neuvermessung eine Teilfläche von 513 m2 «geschlossener Wald» aufweise. Mit der Änderung von Landwirtschaftsland zu Wald verliere die Parzelle mit einer Gesamtfläche von 1'210 m2 an Wert. Die fragliche Teilfläche könne nicht mehr als ökologische Ausgleichsfläche angegeben werden und sei nicht mehr direktzahlungsberechtigt. Zudem sei der alte Flurname zu belassen.5