Die Vorinstanz hat die umstrittenen Massnahmen zu Recht angeordnet. RA Nr. 140/2018/20 10 5. Kosten Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV22 auf Fr. 400.-- bestimmt. Sie werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.